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Satzung
Arbeitskreis Schule und Wirtschaft
Wismar – Nordwestmecklenburg e.V.

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet:
Arbeitskreis Schule und Wirtschaft Wismar – Nordwestmecklenburg e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Wismar.
3. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wismar eingetragen.
4. Geschäfts- und Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

1. Der Verein ist ein Idealverein.
2. Zweck ist die Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaft und Unternehmen mit den Schulen in Wismar und Nordwestmecklenburg mit dem Ziel, Schüler/innen und Lehrkräfte sowohl eine bessere ökonomische Bildung und berufliche Orientierung, als auch eine bessere Kompetenz in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu verschaffen. Der Bereich soll durch die Arbeit des Vereins nachhaltig und dauerhaft im Schulangebot verankert werden.
Der Verein beteiligt sich an der Organisation und Durchführung der jährlich stattfindenden Infobörse zum Berufsstart in der Hansestadt Wismar und im Landkreis Nordwestmecklenburg.
Der Verein orientiert sich an der Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schule und Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommern und kooperiert mit dem Bildungswerk der Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein soll durch seine Arbeit ausschließlich die Bildung und Erziehung auf dem ökonomischen Sektor fördern. Dieser Zweck wird insbesondere erreicht, durch die Unterstützung der an den Projekten teilnehmenden Schulen, das Angebot von Fortbildungsmaßnahmen für interessierte Schüler/innen und Lehrkräfte, die deren Qualifizierung dienen – sowie durch Maßnahmen, die die Schüler/innen/Auszubildenden unterstützen. Zielgruppe sind Schüler/innen und Lehrkräfte aller allgemein – bildenden – und berufsbildenden Schulen.
2. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (Uneigennützigkeit).
4. Dem Mitglied stehen bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung keinerlei Ansprüche zu, insbesondere hat das Mitglied keine Ansprüche auf Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des § 3 Abs. 1 erfolgen.
6. Bei Auflösung des Vereins, Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das verbleibende Vereinvermögen wird nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Bei Auflösung ist die Mitgliederversammlung berechtigt, einen gemeinsamen Zweck zu bestimmen. Sie hat sich dabei am Vereinszweck zu orientieren.

§ 4
Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können natürliche – und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – Ziele aktiv und / oder materiell zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Formschriften des Absatzes 2, insbesondere über die Ladungsfrist, brauchen dann nicht beachtet werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse
werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 4 dreiviertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder:
1.Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Org.-Leiter, Schatzmeister, Schriftführer und 1 oder mehrere Beisitzer.
2. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins. Der Haushaltsplan ist grundsätzlich bis zum 31.12. des Vorjahres zu verabschieden. Ausnahmsweise kann der Vorstand bis zum 28.02. des Haushaltsjahres mit monatlich einem Zwölftel des Vorjahresansatzes weiterwirtschaften.
5. Die Mitgliederversammlung kann über Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
6. Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge sowie Sponsorengelder. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Von der Mitgliederversammlung ist eine gesonderte Beitragssatzung über die Höhe der Beiträge zu erstellen.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Org.- Leiter/in für die Berufsinfobörse, dem/der Schatzmeister/in, und dem/der Schriftführer/in und einem oder mehrerer Beisitzer/in.
2. Der Ehrenvorsitzende kann auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes auf einer Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt werden. Der Ehrenvorsitzende unterstützt mit Rat und Tat die Arbeit des Vorstandes. Der Ehrenvorsitzende nimmt vor allem repräsentative Aufgaben des Vereis im Auftrage des Vorstandes wahr.
3. Der Vorstand bestimmt die interne Verteilung seiner Aufgaben.
4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erteilt darüber hinaus insbesondere den Haushalt des Vereins, die Buchführung und den Jahresabschluss. Er ist für die Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens zuständig.
5. Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
6. Der/die Vorstandsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung ein. Im Einzelfall können auch einzelne Vorstandsmitglieder Vorstandssitzungen einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder mündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden und dem /der 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
9. Der Vorstand kann hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins einstellen.

§ 9
Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Schriftführer und dem/der 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wismar, im Februar 2019
Christa Blaffert
2. Vorsitzende
Arbeitskreis Schule und Wirtschaft
Wismar- Nordwestmecklenburg e.V.